
QUESTIONS & ANSWERS
Hier finden Sie die Antworten unserer Experten zu häufig gestellten Fragen im Bereich der Krypto-Steuerberatung.
Im Allgemeinen kann Staking als Teil eines Prozesses definiert werden, den bestimmte Token nutzen, um bestimmte Transaktionen zu verifizieren. Der Mechanismus, der hierbei zur Anwendung kommt, wird als „Proof-of-Stake“ beschrieben. Das bedeutet, dass Personen, die bereits Anteile (Stake) an einer Blockchain halten, weitere Transaktionsblöcke dieser Blockchain hinzufügen können. Krypto-Halter setzen also bewusst ihr vorhandenes Token dazu ein, die Blockchain fortzuschreiben. Die Token werden dabei zwar gesperrt, aber nicht übertragen. Bei Proof-of-Stake-Blockchains wird der konkrete Prozess, der im Vorfeld als „Mining“ bezeichnet wurde, nun als „Forging“ bezeichnet. Die Idee des Proof-of-Stake ist also, dass die Blockerstellenden (Forger) ihre eigenen Token als Stake nutzen. Die Teilnahme an einem solchen Prozess geschieht über sogenannte Staking-Pools. Das Besondere an solchen Pools ist, dass es eine höhere Wahrscheinlichkeit hat, als nächster Forger ausgewählt zu werden.
Das BMF-Schreiben vom 06.03.2025 differenziert zwischen aktivem und passivem Staking (Randnummer 13). Dabei beschreibt der Begriff des passiven Stakings die Bereitstellung eines Stakes ohne Übernahme der Blockerstellung. Beim passiven Staking wird der Begriff „Claiming“ eingeführt, also das aktive Einfordern der Staking-Erträge durch den Nutzer. Das aktive Staking impliziert, dass der Staker die Blockerstellung selbst übernimmt. Es geht also beim Staking um die Bereitstellung eines Stakes ohne selbst als Forger an der Blockerstellung beteiligt zu sein. Zugleich bietet Staking die Möglichkeit, durch das Hinterlegen von Token zusätzliches Einkommen (Rewards) als Belohnung für die Unterstützung des Netzwerks zu erhalten.
Die steuerliche Bewertung der Staking Rewards ist mangels eindeutiger Gesetzeslage umstritten. Denn stuft man Einnahmen aus dem Staking-Prozess als gewerbliche Einkünfte ein, so setzt der Begriff der Gewerblichkeit im Sinne des Einkommenssteuergesetzes eine gewisse Selbständigkeit voraus. Dies ist beim Staking tendenziell zu verneinen. Denn Teilnehmende des Prozesses, die eigene Token dem Netzwerk zu Verfügung stellen, haben mangels Verfügungsgewalt keine Kontrolle mehr über die Coins und Einkünfte aus dem Staking. Mangels selbständiger Tätigkeit ist also eine Einordnung als gewerbliche Einkünfte grundsätzlich abzulehnen. Stattdessen wird regelmäßig argumentiert, Erträge des Stakings als Einkünfte aus sonstigen Leistungen (vgl. § 22 Nr. 3 EStG) mit dem Zuflusswert zu besteuern. Da die einschlägige Norm als weit gefasste Regelung zu verstehen ist, kann grundsätzlich jedes Tun bzw. Unterlassen als steuerpflichtig eingestuft werden, falls eine Gegenleistung bewirkt wird.
Andererseits differenziert das BMF im Schreiben vom 06.03.2025 zwischen zwei verschiedenen Erscheinungsformen des Staking. Denn während das BMF beim Proof-of-Stake-Mining (=Forging) aufgrund der aktiven Teilnahme an der Blockerstellung eine Gewerblichkeit annimmt, wird eine solche Gewerblichkeit beim Cold Staking mangels aktiver Teilnahme der Staker an der Blockerstellung verneint. Hierbei handelt es sich dann um Einkünfte aus sonstiger Leistung.
Die hier vorgetragenen Argumente bestätigen die umstrittene und weitgehend ungeklärte Frage der Besteuerung der Einkünfte aus dem Staking. Daher stehen wir Ihnen in diesen komplexen Fragen gerne zur Verfügung.
